Der Entwurf für ein EU-Klimagesetz ist unzureichend
Wie erfolgversprechend ist der Gesetzesvorschlag der EU-Kommission, Europa bis 2050 klimaneutral zu machen? Ein Kommentar von Prof. Almut Arneth und Prof. Harald Kunstmann vom Karlsruher Institut für Technologie (KIT).
Obwohl Ursula von der Leyen ihr Amt als Präsidentin der Europäischen Kommission gerade erst angetreten hatte, stellte sie bereits Anfang März 2020 die neue „Verordnung zur Errichtung eines Rahmens zum Erreichen der Klimaneutralität“ vor. Dabei handelt es sich um den Gesetzesvorschlag für ein EU-Klimagesetz. Das Gesetz ist Teil des „Green Deal“, einer Initiative, die sich die Kommissionspräsidentin auf die Fahne geschrieben hat.
Im Kern sieht das Gesetz vor, dass die EU bis 2050 klimaneutral wird. Das würde bedeuten, dass ebenso viel Treibhausgase wie etwa CO2 aus der Luft entnommen werden, wie in sie eingebracht werden. Als Zwischenziel soll der CO2-Ausstoß bis 2030 um mehr als die Hälfte des Referenzwertes von 1990 gesenkt werden. Der genaue Wert dieser Absenkung, der später im Gesetz stehen wird, soll noch ermittelt werden und gegen Ende 2020 bekannt gegeben werden.
Die EU-Kommission will mit diesem Gesetzesvorschlag also deutlich machen, dass sie sich ehrgeizige Klimaziele setzt. Allerdings ist es unwahrscheinlich, dass das Gesetz in der jetzigen Form geeignet ist, das theoretisch erreichbare Ziel der Klimaneutralität für Europa auch wirklich zu erreichen. Insbesondere erwähnt das bisher formulierte Gesetz keine Strafen und keine finanziellen Konsequenzen für das Nichterfüllen der Reduktionsziele. Damit besteht die Gefahr, dass das Gesetz ein zahnloser Tiger bleibt. Ähnlich wie bei den Haushaltsdefizitverfahren der EU müssen die Staaten bei Nichteinhaltung keine wirklich harten Konsequenzen befürchten.
Ein weiteres Problem sind der Zeitplan und die Bezugsjahre für die angestrebten Reduktionen: Mit dem Ziel der Klimaneutralität bis 2050 bezieht sich der EU-Gesetzesentwurf zwar auf die wissenschaftlichen IPCC-Berichte. Er spart aber aus, was diese Berichte zusätzlich sagen. Nämlich, dass für das 1,5-Grad-Ziel bereits bis zum Jahr 2030 eine Reduktion der Treibhausgase von 45 Prozent benötigt wird – und zwar bezüglich der Emissionen des Jahres 2010. Der vorliegende Entwurf des Klimagesetzes spricht von 50 bis 55 Prozent Reduktion bis 2030, aber als Referenzwert gilt das Jahr 1990. Deutschland „profitiert“ von dem Bezugsjahr 1990 stark, da damit die ehemals emissionsstarken und schon lange abgeschalteten Braunkohlekraftwerke der ehemaligen DDR mit eingerechnet sind. Es ist also viel leichter, Reduktionsziele zu erreichen, die sich auf 1990 beziehen, statt wie vom Weltklimarat IPCC vorgeschlagen auf 2010. Faktisch heißt das, dass die geplante Reduktion viel geringer ausfällt.
Erschwerend kommt hinzu, dass die Projektionen des IPCC zu 1,5 Grad (bzw. 2 Grad) nicht nur Emissionsreduktionen, sondern explizit auch „negative“ Emissionen annehmen. Das meint, dass großtechnisch CO2 aus der Atmosphäre entfernt wird oder von einer großflächigen Aufforstung oder einem umfangreichen Ausbau von Biomasseplantagen ausgegangen wird. Entsprechende großtechnische Anlagen sind bisher nicht verwirklicht, würden vermutlich sehr energieintensiv sein. Darüberhinaus und würde die unterirdische Lagerung von CO2 sicherlich auch unter Akzeptanzproblemen leiden.
Auch ist heute schon klar, dass die Möglichkeiten die Reduktionsziele über großflächige Aufforstung oder großflächige Bioenergiepflanzungen zu erreichen, sich aus mehreren Gründen nicht mit den Nachhaltigkeitszielen der Vereinten Nationen vereinbaren lassen. Die nutzbare Landfläche auf der Erde lässt sich nicht beliebig ausdehnen. Wenn zum Beispiel bestehende landwirtschaftliche Flächen in großem Maßstab für Bioenergie oder für die Aufforstung genutzt werden, dann muss die Landwirtschaft auf der übrig gebliebenen Landfläche intensiviert werden, um die Nahrungsmittelproduktion sicher zu stellen. Dies wird vermutlich andere negative Auswirkungen nach sich ziehen, wie zum Beispiel Wasserknappheit (Bedarf für Bewässerung), Nitratbelastung (Überdüngung), weitere Treibhausgasemissionen (Lachgasentwicklung aus Dünger) und Verlust von Biodiversität.
Tatsächlich waren die bisherigen Bemühungen der Europäischen Union, die CO2-Emissionen zu reduzieren, nicht überzeugend. Auch der aktuelle Gesetzentwurf bleibt unscharf und erkennt den Ernst der Lage, was die Notwendigkeit der sofortigen und massiven Minderung von Treibhausgasen anbelangt, nicht wirklich an. Eine große Herausforderung liegt etwa im Mobilitätssektor: In Deutschland beispielsweise steigen die CO2-Emissionen durch die Zunahme von Straßen- und Luftverkehr weiterhin stetig an. Um die Verkehrsemissionen zu reduzieren, müssten die Menschen ihren Lebensstil und ihr Mobilitätsverhalten massiv ändern. Das ist politisch und auch persönlich aber nur sehr schwer umzusetzen, wenn man bedenkt, wie sehr in den letzten Jahrzehnten die individuelle Flexibilität und Mobilität in allen Debatten als erstrebenswertes Ziel betont worden sind und die Gesellschaft heute weitgehend durchdringen. Es sollte auch nicht vergessen werden, dass bislang nicht einmal die Frage einer klimaneutralen Stromerzeugung geklärt ist und weiterhin Kohlekraftwerke in Betrieb sind, obwohl nachhaltige Alternativen zur Verfügung stehen. Auch direkte und indirekte Emissionen aus der europäischen Landwirtschaft tragen weiterhin substantiell zum Klimawandel bei.
Bei der Bewertung des Gesetzesentwurfs kann insgesamt konstatiert werden, dass die Zeitplanung der Berichterstattung und Verwirklichung der Ziele für die nahe Zukunft, also 2030, wenig ehrgeizig sind. Die nötigen harten Veränderungen werden möglichst weit in die Zukunft gelegt und damit die notwendigen Veränderungen in der nahen Gegenwart vermieden, obwohl diese „in the long run“ einen wesentlich größeren Effekt hätten. Trotz der ehrgeizigen Zielformulierung des Gesetzes dürfen wir deshalb vom europäischen Anteil an der Erreichung des 1,5 bis 2 Grad-Zieles weiterhin leider nicht allzu viel erwarten.
Quellen:
DLR Projektträger, Deutsche IPCC-Koordinierungsstelle. (Hrsg.). (2019). IPCC-Sonderbericht über 1,5 °C globale Erwärmung [www.de-ipcc.de, Version vom 27.03.2019].
European Comission. (2020, 4. März). Proposal for a Regulation of the European Parliament and of the Council establishing the framework for achieving climate neutrality and amending Regulation (EU) 2018/1999 (European Climate Law). Dokumentennummer: ST 6547 2020 INIT.
IPCC. (2019). Global Warming of 1.5°C. An IPCC Special Report on the impacts of global warming of 1.5°C above pre-industrial levels and related global greenhouse gas emission pathways, in the context of strengthening the global response to the threat of climate change, sustainable development, and efforts to eradicate poverty (hrsg. von V. Masson-Delmotte, P. Zhai, H.-O. Pörtner, D. Roberts, J. Skea, P.R. Shukla, A. Pirani, W. Moufouma-Okia, C. Péan, R. Pidcock, S. Connors, J. B. R. Matthews, Y. Chen, X. Zhou, M.I. Gomis, E. Lonnoy, T. Maycock, M. Tignor & T. Waterfield) [www.ipcc.ch]. Aufgerufen am 05.03.2020.
www.eskp.de/klimawandel/der-entwurf-fuer-ein-eu-klimagesetz-ist-unzureichend-9351083